des Dachverbandes Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) e.V.
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „CMD Dachverband“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Sömmerda. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist es, für das Krankheitsbild CMD auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine adäquate Aufmerksamkeit zu erzielen, insbesondere durch Information und Aufklärung der allgemeinen und der Fach-Öffentlichkeit sowie durch Anleitung interessierter therapeutischer Fachkräfte zur Prävention, Diagnostik, Therapie, Nachsorge und Forschung.
3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge, Spenden und Stiftungen aufgebracht. Sie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Für sehr zeitintensive Tätigkeiten v.a. im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit (Pressearbeit etc.) können die Vorstandsmitglieder über einen Honorarvertrag eine entsprechende Vergütung geltend machen. Rechnungsstellung erfolgt an den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Gewähr bieten, den Verein bei der Verfolgung seiner Zwecke in besonderer Weise wirkungsvoll zu unterstützen. Alle Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
3. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch Zahlung des festgesetzten Mindestbeitrages erworben.
4. Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag und in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
5. Der Beirat und Vorstand entscheiden über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe nicht mitgeteilt werden.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrag in die Liste der Vereinsmitglieder. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt per E-Mail oder Brief an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließen der Beirat und Vorstand. Nach Möglichkeit sollte eine Anhörung des betroffenen Mitgliedes stattfinden. Der Beschluss ist dem Mitglied per E-Mail oder Brief mitzuteilen, das binnen eines Monats Widerspruch erheben kann. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Auch dort ist dem betroffenen Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4: Beiträge
1. Die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Beiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Höhere freiwillige Beiträge sind erwünscht, ebenso die Förderung des Vereins durch Stiftungen. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine teilweise oder vollständige Befreiung der Beitragspflicht genehmigen.
3. Rentner und Pensionierte zahlen nur 1/4 des Beitrages. Auszubildende und Studenten können eine Anwartschaft ohne Stimmrecht beantragen. Die Anwartschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder sind generell vom Beitrag befreit.
§ 5: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Beirat
– der Vorstand
§ 6: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder. Sie wird mindestens jährlich einmal abgehalten. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe veranlagt, einberufen werden.
2. Die Einberufung erfolgt per E-Mail oder Brief durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Vorschläge auf Änderung der Satzung sollen dem Einladungsschreiben mit dem vollen Wortlaut beigefügt werden; sie müssen den Mitgliedern jedoch spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung mitgeteilt sein. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen, der die Tagesordnung den Mitgliedern umgehend schriftlich bekanntzugeben hat.
4. Die Versammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein Beiratsmitglied.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit Einschränkungen der Regelung des § 9.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten insbesondere über:
a) die Wahl und die Zusammensetzung des Vorstandes auf Vorschlag des Beirats
b) die Wahl der Mitglieder des Beirates
c) Annahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
d) Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Tag und Ort der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
f) Verteilung der Vereinsmittel im Falle der Auflösung des Vereins.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über:
a) Satzungsänderungen
b) Sonderrechte von Mitgliedern
c) Ausschluss von Mitgliedern
d) Auflösung des Vereins.
8. Von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die von zwei Teilnehmern, darunter dem Leiter der Versammlung, zu unterzeichnen sind.
9. Sämtliche Abstimmungen, Wahlen, Satzungsänderungen und sonstige Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Es besteht die Möglichkeit der Vollmachtserteilung gegenüber einem anderen Mitglied bei sämtlichen Abstimmungen, Wahlen, Satzungsänderungen und sonstige Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung.
§ 7: Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur turnusmäßigen Neuwahl im Amt. Er hat die Aufgaben
Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger einstimmig kooptieren. Kommt es zu keiner Einigung über einen geeigneten Kandidaten, entscheidet die Mitgliederversammlung. Sämtliche Abstimmungen, Wahlen und sonstige Beschlussfassungen des Beirats können auch im Umlaufverfahren durchgeführt werden.
§ 8: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen und zwar dem Vorsitzenden und seinem ersten und ggf. zweiten Stellvertreter. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind lediglich der Vorsitzende und der erste Stellvertreter. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Sie werden von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von fünf Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein erster Stellvertreter sind je alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Ein evtl. zweiter stellvertretender Vorsitzender ist nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dessen ersten Stellvertreter vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
3. Sämtliche Abstimmungen und sonstige Beschlussfassungen des Vorstands können auch im Umlaufverfahren durchgeführt werden.
§ 8a: Vorstand
Sämtliche Verlautbarungen des Vereins und seiner Organe können auch auf elektronischem Wege erfolgen.
§ 9: Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.
2. Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Vorstand unverzüglich eine neue Versammlung einzuberufen, die ebenfalls mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen beschließt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallen seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Zahn- Mund und Kieferheilkunde, Düsseldorf, die es für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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